ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN
1. Allgemeines:
1.1. Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen
bilden einen integrierten Bestandteil jedes Angebots und jedes
Vertrags, sofern nicht anders lautende schriftliche Vereinbarungen
getroffen wurden. Widersprüche unter Vorbehalt des Bestellers
der gesamten Vereinbarung werden nur dann anerkannt, wenn sie
ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt werden.
1.2. Werden einzelne Bedingungen schriftlich
abgeändert bleibt die Rechtsgültigkeit der übrigen erhalten, und
ist irgend eine Bedingung ungültig, bleiben die übrigen Bedingungen
weiterhin wirksam. Als vereinbart gilt, was der ungültigen Bestimmung
am nächsten kommt.
1.3. Die nachstehenden Bedingungen haben jedenfalls
Vorrang vor eventuellen Einkaufsbedingungen des Käufers. Allfälligen
Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Unser Stillschweigen gegenüber den Bedingungen des Käufers gilt
in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung.
2. Angebot und Vertragsabschluß:
2.1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Zahlungsbedingungen
und Lieferfrist freibleibend. Preis, Zahlungsbedingungen und Lieferfrist
werden erst dann endgültig festgelegt, wenn die Bestellung technisch
in allen Details abgeklärt ist und in Bezug auf die Durchführung
des Auftrags Klarheit besteht. Angebote, die von uns mündlich
oder telefonisch gemacht wurden, sowie von uns erteilte Aufträge
inkl. aller Nebenabsprachen, werden erst rechtsverbindlich, wenn
unsere schriftliche Bestätigung vorliegt. Der Käufer erklärt sich
durch die Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung mit unseren
allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden.
2.2. Die Preise, die in unseren Angeboten genannt
werden, sind nur für die Dauer von zwei Monaten gültig, außer
es wurde ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen.
Die Frist von zwei Monaten beginnt mit dem Tag der Angebotsabgabe.
2.3. Sämtliche Angebot- und Projektunterlagen
dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten
zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert
werden und sind uns sofort zurückzustellen, wenn die Bestellung
anderweitig erteilt werden sollte.
2.4. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn von
uns nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung
übersandt oder die Lieferung abgesagt wurde.
3. Lieferung/Gefahrenübergang:
3.1. Wenn nicht anders vereinbart, gilt die Ware
als "ab Werk" verkauft und steht uns unter Ausschluß jeder Haftung
die Wahl der Versandwege und Beförderungsmittel sowie der Verpackung
frei.
3.2. Alle Gefahren gehen auf den Käufer über,
wenn die Lieferung das Werk bzw. Lager verläßt oder dem Käufer
zur Verfügung gestellt wird. Die Lieferung erfolgt auch bei frachtfreien
Sendungen stets auf Gefahr des Käufers ab Werk bzw. Lager und
ist grundsätzlich unversichert. Dies gilt auch im Falle der Lieferung
durch uns, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremdem Fahrzeug.
Wir sind nur dann zum Abschluß einer Versicherung verpflichtet,
wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde.
3.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns,
die Abschlüsse für die Zeit der Behinderung hinauszuschieben,
ohne daß dem Käufer ein Anspruch auf Lieferung oder auf Schadenersatz
zusteht.
3.4. Die Lieferung gilt mit der Versandbereitschaftsmeldung
als eingehalten und erfüllt, auch wenn der Versand ohne unser
oder des Lieferwerkes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig
erfolgen kann. Versandbereit gemeldete, aber nicht sofort abgerufene
Waren werden auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem
Ermessen gelagert und als geliefert berechnet.
4. Lieferfrist:
4.1. Die Lieferfristen sind für uns stets
unverbindlich. Feste Liefertermine und Zusagen können nur
in Ausnahmefällen gegeben werden und bedürfen einer
separaten Vereinbarung. Wegen Überschreitung der Lieferfrist
können wir daher in keiner Art wegen entstandenem Schaden
oder Gewinnentgang haftbar gemacht werden. Teillieferungen sind
zulässig.
4.2. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Bestellungsannahme,
frühestens jedoch mit Klärung aller Einzelheiten der
Ausführung und nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen.
4.3. Zugesagte Lieferfristen verlängern
sich – unbeschadet unserer Rechte auf Verzug des Käufers
– um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen
uns gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht
nachkommt oder in Verzug gerät.
4.4. Der Käufer hat für den Fall des
eigenen verschuldeten Verzuges eine angemessene Nachfrist einzuräumen
und erst nach fruchtlosem Ablauf derselben ist er berechtigt,
vom nichterfüllten Teil des Auftrages zurückzutreten,
es sei denn, daß die Ware bis zum Ablauf der Nachfrist versandbereit
ist. Teillieferungen dürfen nicht zurückgewiesen werden.
4.5. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß
bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder
zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung
nicht durch ein Handlung oder Unterlassung unsererseits verschuldet,
so können wir entweder Erfüllung verlangen oder unter
Setzung einer Nachfrist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten.
5. Preise:
5.1. Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht
anders vereinbart, für Lieferung ohne Montage und Aufstellung
„ab Werk“ bzw. Lager ohne Verpackung. Den Preisen
ist die gesetzliche Mehrwertsteuer noch hinzuzurechnen.
5.2. Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versicherung,
Aus-, Durch-, Einfuhr- und andere Bewilligungen, Beurkundungen
usw. hat der Käufer zu tragen. Die Mehrwertsteuer wird in
der gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.
6. Zahlung:
6.1. Der Kaufpreis ist binnen 30 Tagen ab Fakturendatum
zur Zahlung fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 8 Tagen werden
2 % Skonto gewährt. Die Zahlungen sind bar oder durch Überweisung
zu leisten.
6.2. Bei Zielüberschreitung tritt Verzug
ohne vorhergehende Mahnung ein. Verzugszinsen werden in Höhe
von 1 % über den für Betriebsmittelkredite durchschnittlich
von österreichischen Banken geforderten Zinssatz verrechnet,
zumindest aber ein Zinssatz von 3,5 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank. Bei Zahlungsverzug
des Käufers sind wir berechtigt, den Liefergegenstand ohne
Verzicht auf unsere Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder
an uns zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Alle dadurch
entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
6.3. Bei Zahlungseinstellung oder der Eröffnung
des Vergleichs- oder Konkursverfahrens des Käufers ist die
Kaufpreisforderung sofort fällig.
6.4. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher,
vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Sie
müssen diskontfähig und ordnungsgemäß vergebührt
sein. Gutschriften aus Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich
der Auslagen, vorbehaltlich des Einganges der Wertstellung des
Tages, an welchem wir über den Gegenwert verfügen können.
Das Recht, jederzeit gegen Rückgabe des Papiers Barzahlung
zu verlangen, bleibt vorbehalten. Diskontspesen sowie andere mit
dem Geldeinzug verbundene Spesen sind jeweils prompt zur Zahlung
fällig.
6.5. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen
wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von uns
nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.
6.6. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen
oder Umstände, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des
Käufers aufkommen lassen, berechtigen uns, alle unsere Forderungen
mittels eingeschriebenen Briefes sofort fällig zu stellen
und von allen schwebenden Lieferverträgen zurückzutreten
und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Haftung:
7.1. Haftung bei Lieferverzug durch höhere
Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrungen, Zufall, Katastrophe usw.
wird nicht übernommen. Wir sind in solchen Fällen berechtigt,
die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen
hinauszuschieben oder vom Vertrag nach unserem Ermessen ganz oder
teilweise zurückzutreten.
7.2. Ansprüche auf Schadenersatz oder Nachlieferung
sind in solchen Fällen ausgeschlossen. Liefer- und Versandmöglichkeit
bleibt in jedem Fall vorbehalten. In solchen Fällen ist der
Käufer nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.
7.3. Wir haften für Schäden außerhalb
des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern
uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Haftung für leichte
Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von
Folgeschäden und Vermögensschäden, für mittelbare
Schäden, für nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste
und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer.
7.4. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen
für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen
enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist
jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
8. Gewährleistung:
8.1. Als Wiederverkäufer übernehmen
wir nur eine Gewährleistung nach Maßgabe des Haftungsumfanges
des Lieferwerkes. Weitergehende Garantien oder Vergütungen
werden nicht übernommen.
8.2. Die Gewährleistung erlischt, wenn die
Waren von fremder Seite oder durch Verarbeitung verändert
worden sind und der Schaden im ursächlichen Zusammenhang
mit der Veränderung steht.
8.3. Die Gewährleistung erlischt weiters,
wenn der Käufer die Vorschriften des Lieferwerkes über
die Behandlung des Kaufgegenstandes nicht befolgt.
8.4. Wir haften innerhalb des Anwendungsbereiches
des Produkthaftungsgesetzes für Personenschäden, sowie
für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Für
Sachschäden, die durch unsere Waren beim Wiederverkäufer
eintreten, haften wir nicht (§§ 9 PHG).
8.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt
12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände
besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt
auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem
Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf
der Gewährleistungfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.
8.6. Werden Waren von uns aufgrund von Konstruktionsangaben,
Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt
sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktionen,
Zeichnungen oder Modelle, sondern darauf, daß die Ausführung
gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer
hat uns in diesen Fällen bei allfälliger Verletzung
von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
8.7. Alle im Zusammenhang mit der Ausbesserung
entstehenden Kosten (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport,
Fahrt- und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für
Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind
die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste
und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Etwaige
ersetzte Teile werden unser Eigentum.
9. Eigentumsvorbehalt:
9.1. Wir behalten uns ausdrücklich das Eigentum
an den von uns gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung
des Kaufpreises und Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche
und Forderungen vor.
9.2. Die von uns gelieferten Waren dürfen,
solange uns das Eigentum zusteht, nicht verpfändet und nur
im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußert werden.
Im letzteren Fall gilt der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises
an uns abgetreten, ohne daß es einer ausdrücklichen
Abtretung bedarf. Kommt der Käufer mit einer Verpflichtung
uns gegenüber in Verzug, sind wir berechtigt, jederzeit Herausgabe
unseres Eigentums zu verlangen und über dieses frei zu verfügen.
10. Mängelrügen:
10.1. Mängelrügen müssen unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der
Ware schriftlich erfolgen.
10.2. Mängelrügen sind unzulässig,
wenn sich die Ware nicht mehr am Bestimmungsort oder im Zustand
der Ablieferung befindet. Eine Rücksendung von bemängelten
Waren ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung
zulässig.
10.3. Auf Verlangen müssen Teile der beanstandeten
Waren, des Gerätes oder der Anlage beigestellt werden. Jede
Beanstandung wird von uns unverzüglich und sorgfältig
geprüft. Stellt der Käufer auf Verlangen Teile des beanstandeten
Material nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen
sämtliche Mängelansprüche.
10.4. Versteckte Mängel sind unverzüglich
nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und
Verarbeitung, spätestens aber 6 Wochen nach Empfang der Ware
bekanntzugeben.
10.5. Bei berechtigter Reklamation nehmen wir
die Ware zurück und steht es uns frei, Gutschrift oder Ersatzlieferung
zu leisten. Schadenersatz wird nur in Form von Ersatzlieferung
gewährt. Darüber hinaus sind alle wie immer gearteten
Ansprüche aus welchem Titel immer, insbesondere solche auf
Ersatz eines direkten oder indirekten Schadens oder Gewinnentgangs,
ausdrücklich ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche
aus irgendwelchem Rechtsgrund, Ersatz für Frachten und Arbeitslöhne,
sowie Kosten für Arbeiten die ohne unsere Einwilligung durchgeführt
wurden, können nicht anerkannt werden.
10.6. In Mengen, Maßen, Form und Ausführung
bleiben die handelsüblichen Spielräume vorbehalten.
10.7. Es gilt ausdrücklich als vereinbart,
daß wir dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten
haben für Verletzungen von Personen, für Schäden
an Gegenständen, die nicht Vertragsgegenstand sind, für
sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern es sich
nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, daß
uns ein grobes Verschulden zur Last fällt.
10.8. Für uns mitgelieferte fremde Fabrikate
übernehmen wir nur die Garantie, welche die betreffenden
Lieferanten uns gegenüber eingehen. Dies gilt auch für
Geräte mit geänderten Typenbezeichnungen.
11. Rücktritt vom Vertrag:
11.1. Ist der Käufer mit der vereinbarten
Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so können wir
1. die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur
Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen
Leistungen aufschieben, 2. eine angemessene Verlängerung
der Lieferfrist in Anspruch nehmen, 3. den ganzen noch offenen
Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) und 4. bei Nichteinhaltung
einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
11.2. Darüber hinaus sind wir berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, 1. wenn die Ausführung der
Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung
aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich
oder die Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert
wird, 2. wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit
des Käufers entstanden sind und dieser auf unser Begehren
hin weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche
Sicherheit beibringt oder 3. wenn die Verlängerung der Lieferfrist
wegen der unter Punkt 11 angeführten Umstände insgesamt
mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist,
mindestens jedoch 6 Monate beträgt.
11.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich
eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen
Gründen erklärt werden.
11.4. Fall über das Vermögen der Käufers
ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf
Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens
abgewiesen wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist
vom Vertrag zurückzutreten.
11.5. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche
sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen
oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu
bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom
Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für von
uns erbrachte Vorbereitshandlungen. Anstelle dessen steht uns
aber auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter
Gegenstände zu verlangen.
12. Entlastungsgründe:
12.1. Treten folgende Umstände nach Abschluß
des Vertrages ein und stehen sie der Erfüllung desselben
im Wege, gelten sie als Entlastungsgründe: Arbeitskonflikte
und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie
z. B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der
Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln,
allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung
des Energieverbrauches.
12.2. Die Folgen dieser Umstände hinsichtlich
der Vertragsverpflichtungen sind unter den Punkten 4 und 5 geregelt.
13. Erfüllungsort – Gerichtsstand:
13.1. Bei allen Vertragsabschlüssen gilt
für Zahlung als Erfüllungsort, auch wenn frachtfrei
Empfangsstation oder Werk vereinbart ist, Lenzing.
13.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
ist Schwanenstadt.
13.3. Auf den gegenständlichen Vertrag findet
österreichisches Recht Anwendung.
13.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen
Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam
sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam.
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