Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines:

1.1. Nachstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen bilden einen integrierten Bestandteil jedes Angebots und jedes Vertrags, sofern nicht anders lautende schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. Widersprüche unter Vorbehalt des Bestellers der gesamten Vereinbarung werden nur dann anerkannt, wenn sie ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt werden.

1.2. Werden einzelne Bedingungen schriftlich abgeändert bleibt die Rechtsgültigkeit der übrigen erhalten, und ist irgend eine Bedingung ungültig, bleiben die übrigen Bedingungen weiterhin wirksam. Als vereinbart gilt, was der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

1.3. Die nachstehenden Bedingungen haben jedenfalls Vorrang vor eventuellen Einkaufsbedingungen des Käufers. Allfälligen Bedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unser Stillschweigen gegenüber den Bedingungen des Käufers gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss:

2.1. Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Zahlungsbedingungen und Lieferfrist freibleibend. Preis, Zahlungsbedingungen und Lieferfrist werden erst dann endgültig festgelegt, wenn die Bestellung technisch in allen Details abgeklärt ist und in Bezug auf die Durchführung des Auftrags Klarheit besteht. Angebote, die von uns mündlich oder telefonisch gemacht wurden, sowie von uns erteilte Aufträge inkl. aller Nebenabsprachen, werden erst rechtsverbindlich, wenn unsere schriftliche Bestätigung vorliegt. Der Käufer erklärt sich durch die Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung mit unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen einverstanden.

2.2. Die Preise, die in unseren Angeboten genannt werden, sind nur für die Dauer von zwei Monaten gültig, außer es wurde ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen. Die Frist von zwei Monaten beginnt mit dem Tag der Angebotsabgabe.

2.3. Sämtliche Angebot- und Projektunterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind uns sofort zurückzustellen, wenn die Bestellung anderweitig erteilt werden sollte.

2.4. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn von uns nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung übersandt oder die Lieferung abgesagt wurde.

 

 3. Lieferung/Gefahrenübergang:

3.1. Wenn nicht anders vereinbart, gilt die Ware als "ab Werk" verkauft und steht uns unter Ausschluss jeder Haftung die Wahl der Versandwege und Beförderungsmittel sowie der Verpackung frei.

3.2. Alle Gefahren gehen auf den Käufer über, wenn die Lieferung das Werk bzw. Lager verlässt oder dem Käufer zur Verfügung gestellt wird. Die Lieferung erfolgt auch bei frachtfreien Sendungen stets auf Gefahr des Käufers ab Werk bzw. Lager und ist grundsätzlich unversichert. Dies gilt auch im Falle der Lieferung durch uns, frei Bestimmungsort, mit eigenem oder fremdem Fahrzeug. Wir sind nur dann zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet, wenn und insoweit dies schriftlich vereinbart wurde.

3.3. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Abschlüsse für die Zeit der Behinderung hinauszuschieben, ohne dass dem Käufer ein Anspruch auf Lieferung oder auf Schadenersatz zusteht.

3.4. Die Lieferung gilt mit der Versandbereitschaftsmeldung als eingehalten und erfüllt, auch wenn der Versand ohne unser oder des Lieferwerkes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Versandbereit gemeldete, aber nicht sofort abgerufene Waren werden auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen gelagert und als geliefert berechnet.

 

4. Lieferfrist:

4.1. Die Lieferfristen sind für uns stets unverbindlich. Feste Liefertermine und Zusagen können nur in Ausnahmefällen gegeben werden und bedürfen einer separaten Vereinbarung. Wegen Überschreitung der Lieferfrist können wir daher in keiner Art wegen entstandenem Schaden oder Gewinnentgang haftbar gemacht werden. Teillieferungen sind zulässig.

4.2. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Bestellungsannahme, frühestens jedoch mit Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen.

4.3. Zugesagte Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte auf Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber aus diesem oder einem anderen Vertrag nicht nachkommt oder in Verzug gerät.

4.4. Der Käufer hat für den Fall des eigenen verschuldeten Verzuges eine angemessene Nachfrist einzuräumen und erst nach fruchtlosem Ablauf derselben ist er berechtigt, vom nichterfüllten Teil des Auftrages zurückzutreten, es sei denn, dass die Ware bis zum Ablauf der Nachfrist versandbereit ist. Teillieferungen dürfen nicht zurückgewiesen werden.

4.5. Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht durch ein Handlung oder Unterlassung unsererseits verschuldet, so können wir entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten.

 

5. Preise:

5.1. Unsere Preise verstehen sich, wenn nicht anders vereinbart, für Lieferung ohne Montage und Aufstellung „ab Werk“ bzw. Lager ohne Verpackung. Den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer noch hinzuzurechnen.

5.2. Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versicherung, Aus-, Durch-, Einfuhr- und andere Bewilligungen, Beurkundungen usw. hat der Käufer zu tragen. Die Mehrwertsteuer wird in der gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

6. Zahlung:

6.1. Der Kaufpreis ist binnen der vereinbarten Zahlungsfrist fällig. Die Zahlungen sind bar oder durch Überweisung zu leisten.

6.2. Bei Zielüberschreitung tritt Verzug ohne vorhergehende Mahnung ein. Verzugszinsen werden in Höhe von 1 % über den für Betriebsmittelkredite durchschnittlich von österreichischen Banken geforderten Zinssatz verrechnet, zumindest aber ein Zinssatz von 3,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, den Liefergegenstand ohne Verzicht auf unsere Ansprüche bis zu deren Befriedigung wieder an uns zu nehmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Alle dadurch entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.

6.3. Bei Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens des Käufers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig.

6.4. Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher, vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen. Sie müssen diskontfähig und ordnungsgemäß vergebührt sein. Gutschriften aus Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen, vorbehaltlich des Einganges der Wertstellung des Tages, an welchem wir über den Gegenwert verfügen können. Das Recht, jederzeit gegen Rückgabe des Papiers Barzahlung zu verlangen, bleibt vorbehalten. Diskontspesen sowie andere mit dem Geldeinzug verbundene Spesen sind jeweils prompt zur Zahlung fällig.

6.5. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzuhalten.

6.6. Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, die Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers aufkommen lassen, berechtigen uns, alle unsere Forderungen mittels eingeschriebenen Briefes sofort fällig zu stellen und von allen schwebenden Lieferverträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

 

7. Haftung:

7.1. Haftung bei Lieferverzug durch höhere Gewalt, Krieg, Streik, Aussperrungen, Zufall, Katastrophe usw. wird nicht übernommen. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrag nach unserem Ermessen ganz oder teilweise zurückzutreten.

7.2. Ansprüche auf Schadenersatz oder Nachlieferung sind in solchen Fällen ausgeschlossen. Liefer- und Versandmöglichkeit bleibt in jedem Fall vorbehalten. In solchen Fällen ist der Käufer nicht berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten.

7.3. Wir haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, für mittelbare Schäden, für nicht erzielte Ersparnisse, Zinsverluste und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer.

7.4. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung (wie z. B. in Bedienungsanleitungen enthalten) oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.

 

8. Gewährleistung:

8.1. Als Wiederverkäufer übernehmen wir nur eine Gewährleistung nach Maßgabe des Haftungsumfanges des Lieferwerkes. Weitergehende Garantien oder Vergütungen werden nicht übernommen.

8.2. Die Gewährleistung erlischt, wenn die Waren von fremder Seite oder durch Verarbeitung verändert worden sind und der Schaden im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht.

8.3. Die Gewährleistung erlischt weiters, wenn der Käufer die Vorschriften des Lieferwerkes über die Behandlung des Kaufgegenstandes nicht befolgt.

8.4. Wir haften innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes für Personenschäden, sowie für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Für Sachschäden, die durch unsere Waren beim Wiederverkäufer eintreten, haften wir nicht (§§ 9 PHG).

8.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind. Der Lauf der Gewährleistungfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges.

8.6. Werden Waren von uns aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Käufers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktionen, Zeichnungen oder Modelle, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Käufers erfolgte. Der Käufer hat uns in diesen Fällen bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.

8.7. Alle im Zusammenhang mit der Ausbesserung entstehenden Kosten (wie z. B. für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt- und Wegzeit) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüste und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich beizustellen. Etwaige ersetzte Teile werden unser Eigentum.

 

9. Eigentumsvorbehalt:

9.1. Wir behalten uns ausdrücklich das Eigentum an den von uns gelieferten Waren bis zur völligen Bezahlung des Kaufpreises und Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche und Forderungen vor.

9.2. Die von uns gelieferten Waren dürfen, solange uns das Eigentum zusteht, nicht verpfändet und nur im gewöhnlichen Geschäftsgang veräußert werden. Im letzteren Fall gilt der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises an uns abgetreten, ohne dass es einer ausdrücklichen Abtretung bedarf. Kommt der Käufer mit einer Verpflichtung uns gegenüber in Verzug, sind wir berechtigt, jederzeit Herausgabe unseres Eigentums zu verlangen und über dieses frei zu verfügen.

 

10. Mängelrügen:

10.1. Mängelrügen müssen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware schriftlich erfolgen.

10.2. Mängelrügen sind unzulässig, wenn sich die Ware nicht mehr am Bestimmungsort oder im Zustand der Ablieferung befindet. Eine Rücksendung von bemängelten Waren ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung zulässig.

10.3. Auf Verlangen müssen Teile der beanstandeten Waren, des Gerätes oder der Anlage beigestellt werden. Jede Beanstandung wird von uns unverzüglich und sorgfältig geprüft. Stellt der Käufer auf Verlangen Teile des beanstandeten Material nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen sämtliche Mängelansprüche.

10.4. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung, spätestens aber 6 Wochen nach Empfang der Ware bekanntzugeben.

10.5. Bei berechtigter Reklamation nehmen wir die Ware zurück und steht es uns frei, Gutschrift oder Ersatzlieferung zu leisten. Schadenersatz wird nur in Form von Ersatzlieferung gewährt. Darüber hinaus sind alle wie immer gearteten Ansprüche aus welchem Titel immer, insbesondere solche auf Ersatz eines direkten oder indirekten Schadens oder Gewinnentgangs, ausdrücklich ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche aus irgendwelchem Rechtsgrund, Ersatz für Frachten und Arbeitslöhne, sowie Kosten für Arbeiten die ohne unsere Einwilligung durchgeführt wurden, können nicht anerkannt werden.

10.6. In Mengen, Maßen, Form und Ausführung bleiben die handelsüblichen Spielräume vorbehalten.

10.7. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass wir dem Käufer keinen Schadenersatz zu leisten haben für Verletzungen von Personen, für Schäden an Gegenständen, die nicht Vertragsgegenstand sind, für sonstige Schäden und für Gewinnentgang, sofern es sich nicht aus den Umständen des Einzelfalles ergibt, dass uns ein grobes Verschulden zur Last fällt.

10.8. Für uns mitgelieferte fremde Fabrikate übernehmen wir nur die Garantie, welche die betreffenden Lieferanten uns gegenüber eingehen. Dies gilt auch für Geräte mit geänderten Typenbezeichnungen.

 

11. Rücktritt vom Vertrag:

11.1. Ist der Käufer mit der vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so können wir 1. die Erfüllung unserer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben, 2. eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen, 3. den ganzen noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) und 4. bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

11.2. Darüber hinaus sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, 1. wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder die Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird, 2. wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf unser Begehren hin weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt oder 3. wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der unter Punkt 11 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

11.3. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferung oder Leistung aus obigen Gründen erklärt werden.

11.4. Fall über das Vermögen der Käufers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, sind wir berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

11.5. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde sowie für von uns erbrachte Vorbereitshandlungen. Anstelle dessen steht uns aber auch das Recht zu, die Rückstellung bereits gelieferter Gegenstände zu verlangen.

 

12. Entlastungsgründe:

12.1. Treten folgende Umstände nach Abschluß des Vertrages ein und stehen sie der Erfüllung desselben im Wege, gelten sie als Entlastungsgründe: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie z. B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allgemeiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energieverbrauches.

12.2. Die Folgen dieser Umstände hinsichtlich der Vertragsverpflichtungen sind unter den Punkten 4 und 5 geregelt.

 

13. Erfüllungsort – Gerichtsstand:

13.1. Bei allen Vertragsabschlüssen gilt für Zahlung als Erfüllungsort, auch wenn frachtfrei Empfangsstation oder Werk vereinbart ist, Vöcklabruck.

13.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Vöcklabruck.

13.3. Auf den gegenständlichen Vertrag findet österreichisches Recht Anwendung.

13.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen wirksam.

 

 

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